Alle 16 Länder im Vergleich
| Bundesland | Rechtsgrundlage | Menge | Hinweis | Giftnotruf |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 40 Abs. 1 LWaldG „Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen“ | keine Kilozahl; das Agrarministerium spricht von „geringen Mengen“ für ein Pilzgericht | Pilze zählen nach § 4 LWaldG ausdrücklich zu den Waldfrüchten. Quelle | 0761 19240 |
| Bayern | Art. 141 Abs. 3 Bayerische Verfassung „die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet“ | keine amtliche Kilozahl; „1 kg pro Tag“ stammt nur aus Presseberichten | Das Recht steht sogar in der Landesverfassung. Quelle | 089 19240 |
| Berlin | § 13 Abs. 2 LWaldG „Das Sammeln von Pilzen, Beeren und anderen Früchten in geringer Menge für den eigenen Bedarf ist gestattet.“ | keine Kilozahl | Die Berliner Forsten verweisen auf die Handstraußregelung. Quelle | 030 19240 |
| Brandenburg | § 15 Abs. 7 LWaldG „Jedermann darf einen Handstrauß, Waldfrüchte, Pilze und wild wachsende Pflanzen in geringer Menge für den eigenen Gebrauch entnehmen“ | keine Kilozahl | Verstöße gegen § 15 können nach § 37 LWaldG mit Bußgeld geahndet werden. Quelle | 030 19240 |
| Bremen | § 39 Abs. 3 BNatSchG | keine Kilozahl | Es gilt die Bundesregel aus § 39 Abs. 3 BNatSchG. Quelle | 0551 19240 |
| Hamburg | § 39 Abs. 3 BNatSchG | keine Kilozahl | Das Landeswaldgesetz regelt nur das Betreten; es gilt § 39 Abs. 3 BNatSchG. Quelle | 0551 19240 |
| Hessen | § 39 Abs. 3 BNatSchG | keine Kilozahl auf Landesebene | Das Hessische Waldgesetz regelt das Betreten, nicht das Sammeln; es gilt § 39 Abs. 3 BNatSchG. Quelle | 06131 19240 |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 31 Abs. 1 LWaldG „Jedermann ist berechtigt, soweit es das Naturschutzrecht zulässt, Waldfrüchte wie Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze in geringen Mengen zu sammeln.“ | keine amtliche Kilozahl; „2 kg“ nur aus der Presse | Quelle | 0361 730730 |
| Niedersachsen | § 39 Abs. 3 BNatSchG | keine Kilozahl; die Landesforsten sprechen von „geringen Mengen für den persönlichen Bedarf“ | Das Waldgesetz regelt das Sammeln nicht; es gilt § 39 Abs. 3 BNatSchG. Quelle | 0551 19240 |
| Nordrhein-Westfalen | § 39 Abs. 3 BNatSchG | Empfehlung, kein Gesetz: Umweltministerium 2022 „maximal zwei Kilogramm“, Pressemitteilung 2023 „höchstens ein Kilogramm“ | Einziges Land mit einer amtlich genannten Kilozahl, allerdings in zwei verschiedenen Fassungen. Im Zweifel gilt die kleinere. Quelle | 0228 19240 |
| Rheinland-Pfalz | § 23 Abs. 1 LWaldG „Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden.“ | „Menge eines Handstraußes“, keine Kilozahl | Quelle | 06131 19240 |
| Saarland | § 39 Abs. 3 BNatSchG | keine Kilozahl; Ministerium und SaarForst: „zum persönlichen Gebrauch“ | Es gilt § 39 Abs. 3 BNatSchG. Quelle | 06131 19240 |
| Sachsen | § 14 Abs. 1 SächsWaldG „Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Leseholz, Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten.“ | keine Kilozahl; Sachsenforst: „ausschließlich für den Eigenbedarf“ | „Entsprechendes“ bezieht sich auf den persönlichen Bedarf (Handstrauß) aus Satz 1. Verstöße sind in § 52 ausdrücklich bußgeldbewehrt. Quelle | 0361 730730 |
| Sachsen-Anhalt | § 39 Abs. 3 BNatSchG | keine Kilozahl | Das Waldgesetz regelt nur das Betreten; es gilt § 39 Abs. 3 BNatSchG. Quelle | 0361 730730 |
| Schleswig-Holstein | § 39 Abs. 3 BNatSchG | keine Kilozahl | Das Waldgesetz regelt nur das Betreten; es gilt § 39 Abs. 3 BNatSchG. Quelle | 0551 19240 |
| Thüringen | § 15 Abs. 3 ThürWaldG „Jedermann ist berechtigt, sich Früchte wie Pilze, Beeren, Zapfen oder Nüsse … in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch … anzueignen.“ | keine amtliche Kilozahl | Wer darüber hinaus sammelt, braucht die Erlaubnis des Waldbesitzers (§ 66 ThürWaldG). Quelle | 0361 730730 |
Wo ein Land keine eigene Regel hat, gilt allein § 39 Abs. 3 BNatSchG. Landesportale ändern sich; Angaben bitte vor dem Ausflug bei der Forstverwaltung des Landes prüfen.
Quelle: § 39 Abs. 3 BNatSchG · geprüft 10/2026
Was „ortsüblich“ und „Handstrauß“ bedeuten
Baden-Württemberg und Bayern sprechen vom „ortsüblichen Umfang“, Rheinland-Pfalz von der „Menge eines Handstraußes“, die übrigen von „geringen Mengen“. Gemeint ist dasselbe: so viel, wie man selbst für eine Mahlzeit braucht. Kilozahlen wie „1 kg pro Tag“ kursieren in der Presse, stehen aber in keinem Landesgesetz.