Die Liste der Verordnung
Die Tabelle gibt die Einträge aus Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung wieder, Abschnitt „Fungi – Pilze“. Geschützt sind jeweils die heimischen, wild lebenden Vorkommen. Die Verordnung nutzt teils ältere wissenschaftliche Namen; rechtlich maßgeblich ist der Name in der Verordnung.
| Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name | Sammeln für den Eigenbedarf |
|---|---|---|
| Schaf-Porling, Semmel-Porlinge | Albatrellus spp. | nicht sammeln |
| Kaiserling | Amanita caesarea | nicht sammeln |
| Weißer Bronze-Röhrling | Boletus aereus | nicht sammeln |
| Gelber Bronze-Röhrling | Boletus appendiculatus | nicht sammeln |
| Steinpilz | Boletus edulis | geringe Menge erlaubt |
| Sommer-Röhrling | Boletus fechtneri | nicht sammeln |
| Echter Königs-Röhrling | Boletus regius | nicht sammeln |
| Blauender Königs-Röhrling | Boletus speciosus | nicht sammeln |
| Pfifferlinge, alle heimischen Arten | Cantharellus spp. | geringe Menge erlaubt |
| Schweinsohr | Gomphus clavatus | geringe Menge erlaubt |
| Erlen-Grübling | Gyrodon lividus | nicht sammeln |
| Saftlinge, alle heimischen Arten | Hygrocybe spp. | nicht sammeln |
| März-Schneckling | Hygrophorus marzuolus | nicht sammeln |
| Brätling | Lactarius volemus | geringe Menge erlaubt |
| Birkenpilze und Rotkappen, alle heimischen Arten | Leccinum spp. | geringe Menge erlaubt |
| Morcheln, alle heimischen Arten | Morchella spp. | geringe Menge erlaubt |
| Grünling | Tricholoma flavovirens | nicht sammeln |
| Trüffel, alle heimischen Arten | Tuber spp. | nicht sammeln |
Quelle: BArtSchV, Anlage 1 · geprüft 10/2026
Quelle: § 2 Abs. 1 BArtSchV (Ausnahmen) · geprüft 10/2026
Was „geringe Menge“ hier heißt
Die Ausnahme in § 2 BArtSchV gilt nur, „soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden“. Eine Zahl nennt die Verordnung nicht. Wer einen Korb voll Steinpilze aus dem Wald trägt, bewegt sich deshalb schnell außerhalb der Ausnahme. Verkauf ist bei allen geschützten Arten verboten, auch bei den sechs erlaubten.
Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, etwa für Forschung oder Kartierung.
Leicht verwechselt: Semmel-Porling und Semmelstoppelpilz
Die Namen klingen ähnlich, rechtlich ist der Unterschied groß. Die Semmel-Porlinge (Albatrellus) sind geschützt und dürfen nicht gesammelt werden. Der Semmelstoppelpilz (Hydnum repandum) steht nicht in der Verordnung und fällt unter die allgemeine Handstraußregel.
Nicht geschützt heißt nicht essbar
Der Grünling steht in der Liste, galt früher als Speisepilz und ist heute wegen schwerer Vergiftungsfälle als Giftpilz eingestuft. Ob ein Pilz geschützt ist, sagt nichts darüber, ob er essbar ist. Im Zweifel hilft eine Pilzberatung.